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Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen
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Die Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen in Deutschland hat in den vergangenen 25 Jahren erhebliche Fortschritte gemacht. Immer noch aber werden viele Menschen von entsprechenden ambulanten und stationären Angeboten nicht erreicht; sie leiden unter Schmerzen und anderen belastenden Symptomen, wären lieber an einem vertrauten Ort und fühlen sich häufig an ihrem Lebensende alleingelassen. Die Bedürfnisse schwerstkranker und sterbender Menschen standen im Mittelpunkt eines zweijährigen Arbeitsprozesses, den die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP), der Deutsche Hospiz- und PalliativVerband (DHPV) und die Bundesärztekammer (BÄK) im September 2008 in Gang gesetzt hatten. Rund 50 gesellschaftlich und gesundheitspolitisch relevante Institutionen haben jetzt am Runden Tisch die „Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen“ verabschiedet.
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Arztzahlstudie
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Die Lücken in der ambulanten und stationären ärztlichen Versorgung werden immer größer, obwohl es mittlerweile diverse Maßnahmen gibt, um den Ärztemangel in Deutschland zu bekämpfen. Das geht aus der neuen Arztzahlstudie hervor, die die Bundesärztekammer (BÄK) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) heute in Berlin präsentiert haben. Demnach müssen bis zum Jahr 2020 allein im ambulanten Bereich 51.774 Ärzte ersetzt werden, darunter 23.768 Hausärzte. Diese Prognose ergibt sich unter anderem aus dem Durchschnittsalter der Ärzte, das im Erhebungsjahr 2009 bei 51,92 Jahren lag.
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Patientenverfügung
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Statement von Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer:
Der in einer Patientenverfügung geäußerte Wille ist grundsätzlich verbindlich und Grundlage ärztlichen Handelns. Für uns Ärztinnen und Ärzte steht außer Frage, dass jede medizinische Behandlung unter Wahrung der Menschenwürde und unter Achtung der Persönlichkeit, des Willens und der Rechte der Patienten, insbesondere des Selbstbestimmungsrechts, zu erfolgen hat. Dies gilt in gleichem Maße für im Voraus geäußerte Willensbekundungen eines Patienten. Wichtig ist, dass dem Verfassen einer solchen Patientenverfügung eine ärztliche Beratung vorausgeht. Das Patientenverfügungsgesetz in seiner derzeitigen Fassung bietet hier jedoch wenig Hilfestellung, weil konkrete Regelungen für eine ärztliche Beratung fehlen.
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Aus den Landesärztekammern
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© Bundesärztekammer
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Kontext-Informationen der Seite
Beschlussprotokoll zum 113. Deutschen Ärztetag in Dresden vom 11. -14.05.2010
Evaluation der Weiterbildung
Richtlinien zur Organtransplantation
Ärztliches Zentrum für Qualität in der Medizin
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